Hier noch der Passus aus dem Studienrecht : [quote]
Kombinierte Modulprüfungen
§ 6. (1) Kombinierte Modulprüfungen bestehen aus einer schriftlichen oder mündlichen
Prüfung und einem oder mehreren prüfungsimmanenten Bestandteilen. Eine kombinierte
Modulprüfung ist absolviert, wenn alle Teile positiv beurteilt wurden. Die Beurteilung einer
kombinierten Modulprüfung wird aus dem Mittelwert der an Hand der ECTSAnrechungspunkte
gewichteten Beurteilungen der einzelnen Bestandteile gebildet. Der
errechnete Mittelwert wird zur nächsten Note auf- bzw. abgerundet. Bei einem Ergebnis,
dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, ist auf die bessere Note zu
runden. Die Bestandteile einer kombinierten Modulprüfung können unabhängig von
einander nach den Bestimmungen dieses Satzungsteils wiederholt werden. Das Curriculum
kann die Reihenfolge der Absolvierung der Bestandteile der kombinierten Modulprüfung
festlegen. Für die prüfungsimmanenten Bestandteile der kombinierten Modulprüfungen ist
§ 8 dieses Satzungsteils analog anzuwenden.
(2) Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat geeignete Personen als
Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen oder mündlichen Prüfung im Rahmen der
kombinierten Modulprüfung heranzuziehen.
(3) Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat für die mündliche
oder schriftliche Prüfung im Rahmen der kombinierten Modulprüfung jedenfalls je einen
Prüfungstermin am Anfang, in der Mitte und am Ende jedes Semesters festzusetzen und die
Anmeldefristen sowie die Namen der Prüferinnen und Prüfer zeitgerecht vor den
Prüfungsterminen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Zur Bestätigung des Studienfortschritts ist Studierenden auf Antrag ein Nachweis über
erbrachte Teilleistungen unter Angabe der Semesterstunden und ECTS-Anrechnungspunkte
auszustellen.
Statistik: Verfasst von deus — 12.09.2008, 10:44
]]>